Statuten


1. SITZ UND ZWECK

Art. 1 Unter dem Reitverein Schwarzenburg und Umgebung besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB, mit folgender Zielsetzung:

  • Bei seinen Mitgliedern einen frischen Reitergeist zu pflegen, den Reitsport zu huldigen und die Ausübung treuer Kameradschaft zu fördern.
  • Förderung des Pferdesportes in den Sparten: Dressurreiten, Springen, Vielseitigkeitsreiten und ländliches Fahren.
  • Reiterliche Ausbildung seiner Mitglieder. Ausbildung von Übungsleitern und Erziehung im Umgang mit Pferden, sowei Förderung des richtigen Verhaltens von Reiter und Pferd im Gelände.
  • Durchführung von reitsportlichen Anlässen.
  • Förderung des reiterlichen Nachwuchses.

Art. 2 Der Verein hat Sitz und Gerichtsstand in Schwarzenburg und ist Mitglied des Zentralschweizerischen Kavallerievereins.

Art. 3 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Eintrittsgebühren aus Veranstaltungen, Inseraten, freiwilligen Zuwendungen, Zinsen und anderen Einkünften.

Für die Verpflichtungen des Reitvereins Schwarzenburg haftet nur das Vereinsvermögen, unter Ausschluss jeglicher persönlicher Haftung der Mitglieder.

 

2. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4 Der Reitverein Schwarzenburg & Umgebung besteht aus:

  • Aktivmitgliedern
  • Passivmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Art. 5 Aktivmitglieder:

Um Aktivmitglied zu werden, muss ein schriftliches Gesuch mit den nötigen personellen Angaben an den Präsidenten eingereicht werden. Die Aufnahme erfolgt durch die Hauptversammlung vorerst provisorisch für 1 Jahr. Alsdann wird über die definitive Aufnahme neu entschieden. Die provisorisch Aufgenommenen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Aktivmitglied.

Jedes Aktivmitglied verpflichtet sich, dem Verein bei Anlässen mit bestem Wissen und Können zur Verfügung zu stehen. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht, ist der Vorstand berechtigt, Sanktionen zu ergreifen (Versetzung in die Passivmitgliedschaft oder Ausschluss).

Passivmitglieder:

Es sind dies unsere Freunde und Gönner, die uns mit jährlichen Beiträgen unterstützen und somit ihr Interesse für die Reiterei bekunden. Sie können an der Hauptversammlung teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

Ehrenmitglieder:

Es sind dies Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, und die durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt wurden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder.

Art. 6 Allgemeines zur Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Austritts- und Übertrittsgesuche vom Aktiv- zum Passivmitglied sind dem Präsidenten schriftlich bis zum 30. November einzureichen, ansonst die Mitgliedschaft unverändert für das folgende Jahr weiterbesteht. Mitglieder, welche die Statuten oder die im Rahmen der Statuten gefassten Beschlüsse übertreten, sich bei der Ausübung des Reitsportes grobe Verstösse zu Schulden kommen lassen, dem Ansehen des Verein schaden oder sich unkameradschaftlich verhalten, können vom Vorstand provisorisch ausgeschlossen werden. Die definitive Ausschliessung geschieht auf Beschluss der Hauptversammlung mit zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die nächste Hauptversammlung zu. Der Rekurs hat schriftlich und begründet mindestens sieben Tage vor der Hauptversammlung im Besitze des Präsidenten zu sein.

Der Ausgeschlossene ist bis zur nächsten Hauptversammlung für alle Anlässe gesperrt. Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein fallen alle Ansprüche an den Verein oder dessen Vermögen dahin.

Art. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Hauptversammlung bestimmt. Die Jahresbeiträge sind bis spätestens auf Ende des jeweils laufenden Jahres einzufordern. Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

Art. 8 Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder sind nur gegen Haftpflicht versichert. Jedes Mitglied muss sich gegen Unfall selber versichern.

Art. 9 Mitglieder, die während des Jahres Übungen und Versammlungen fleissig besuchen, sind mit einer Anerkennung zu belohnen. Über die Zulässigkeit einer Anerkennung entscheidet der Vorstand.

Art. 10 Zu Ritten und Versammlungen werden alle Aktivmitglieder in der Regel schriftlich aufgeboten. Für die ordentliche Hauptversammlung werden ebenfalls die Passivmitglieder eingeladen. Pünktliches Erscheinen wird unbedingt verlangt, wie auch Disziplin bei den Ritten. Ohne Bewilligung des Übungsleiters darf z.B. der Verein auf einem Ritt nicht verlassen werden.

 

3. ORGANISATION

Art. 11 Die Organe des Reitvereins Schwarzenburg & Umgebung sind:

  • Hauptversammlung
  • Vorstand
  • Kontrollstelle

Art. 12 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in der Regel innert 2 Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres statt.

Ausserordentliche Hauptversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder schriftliches Begehren mit Begründung von mindestens einem fünftel aller Stimmberechtigten einberufen werden. Zur Hauptversammlung ist durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor deren Durchführung unter Angabe der Traktanden schriftlich einzuladen oder zweimal im Anzeiger des Amtes Schwarzenburg zu publizieren. Sofern statutengemäss eingeladen wurde, ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in allen Angelegenheiten, welche auf der Traktandenliste aufgeführt sind, beschlussfähig. Über Gegenstände, die nicht auf der Einladung angekündigt worden sind, darf nur bei Einstimmigkeit der Versammlung beschlossen werden.

Art. 13 Die ordentliche Hauptversammlung besorgt folgende Geschäfte:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung, des Jahresberichtes und der Jahresrechung mit Revisorenbericht.
  2. Mutationen
  3. Festsetzung des Jahresbeitrages
  4. Wahlen
  5. Tätigkeitsprogramm
  6. Ehrungen
  7. Verschiedenes

Art. 14 Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, in dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet. Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, entscheidet das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Die Ehren- und Aktivmitglieder haben je eine Stimme. Stimmvertretung ist nicht gestatten. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Sofern es ein Drittel der Anwesenden verlangt, hat geheime Abstimmung zu erfolgen. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Protokollführer und vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Im übrigen entscheidet die Hauptversammlung in allen Angelegenheiten, für die nicht andere Organe des Vereins zuständig sind.

Art. 15 Der Vorstand

Er besteht aus Präsident, Vizepräsident, Kassier, Sekretär, Übungsleiter, Materialverwalter, Beisitzer und wird durch die Hauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Aktivmitglied ist zur Annahme eines Amtes verpflichtet. Die Demission der Vorstandsmitglieder hat schriftlich und spätestens bis zum 30. November (Datum des Poststempels) des laufenden Jahres an den Präsidenten zu erfolgen.

Art. 16 Der Vorstand besorgt die Leitung und Vertretung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Erledigung der laufenden Geschäfte, die Antragsstellung und Vorbereitung der durch die Hauptversammlung zu behandelnden Geschäfte, sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse. Er prüft die Eintrittsgesuche und stellt der Hauptversammlung den Antrag über Annahme oder Ablehnung, er befasst sich mit Austritten oder Ausschlüssen von Mitgliedern. Er trifft die nötigen Vorbereitungen für Anlässe und ist ganz allgemein für eine reibungslose und aktive Tätigkeit im Verein besorgt. Rechtsverbindliche Unterschriften führen der Präsident oder Vizepräsident gemeinsam mit dem Sekretär für administrative Geschäfte, mit dem Kassier für finanzielle Belange. Der Vorstand hat eine Kompetenz von Fr. 500.--. Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Mitglieder. Um beschlussfähig zu sein, müssen vier Mitglieder anwesend sein.

Art. 17 Kontrollstelle

Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrechnungsrevisor, welche die Jahresrechnung zu überprüfen und der Hauptversammlung jährlich Bericht abzulegen haben. Sie sind alljährlich von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Mitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

 

4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 18 Für spezielle Geschäfte und Anlässe kann der Verein auch Sonderkommissionen bestellen.

Art. 19 Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn vorher unter Angabe des Traktandums vom Vorstand des Vereins hiezu eingeladen wird, und wenn an dieser Versammlung mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung des Vereins die Stimme abgeben. Sollte nach erfolgter Liquidation des Vereins ein Überschuss bleiben, so darf dieser nur zur Förderung des Reitsportes oder des Pferdewesens verwendet werden.

Art. 20 Für eine Änderung der Statuten wird ebenfalls eine Mehrheit von zwei Dritteln verlangt, wobei die Statutenrevision aus der Taktandenliste ersichtlich sein muss.

Art. 21 Die Einladung für eine Statutenrevision oder für eine Auflösung des Vereins muss mindestens zweimal vorher im Amtsanzeiger des Amtsbezirkes Schwarzenburg publiziert werden, und zwar frühestens 4 Wochen im voraus und spätestens 3 Tage vor der Versammlung.

Art. 22 Diese Statuten heben alle früheren Beschlüsse auf. Sie sind an der Hauptversammlung vom 20. Januar 1978 beraten und genehmigt worden.

 

NAMENS DER HAUPTVERSAMMLUNG

Der Präsident                   Die Sekretärin

Sig. Adolf Hostettler          Sig. Ursula Schumacher

 

 


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